Häufig gestellte Fragen
Wer kann einen Antrag auf Spendenmittel stellen?
Anträge können ganzjährig für
gestellt werden.
Anträge können grundsätzlich für alle notleidenden Menschen unabhängig von deren Geschlecht, Nationalität, ethnischer oder sozialer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung und Identität gestellt werden.
Der Schwerpunkt der Spendenvergaben liegt bei Hilfsbedürftigen, die innerhalb des Kernverbreitungsgebiets der Süddeutschen Zeitung leben. Das sind die Stadt und der Landkreis München sowie die Landkreise Erding, Ebersberg, Bad Tölz-Wolfratshausen, Starnberg, Fürstenfeldbruck, Dachau und Freising.
Wann kann ich einen Antrag stellen?
Anträge können ganzjährig ohne Frist gestellt werden.
Voraussetzung für eine erneute Antragstellung ist immer der entsprechende Kostennachweis einer vorangegangenen Zuwendung.
Kann ich einen Antrag stellen, wenn ich in München oder Umgebung geboren wurde, aber nicht mehr hier lebe?
Nein, eine Antragstellung ist nur dann möglich, wenn ein Erstwohnsitz in München oder den angrenzenden Landkreisen gegeben ist.
Kann ich als Einzelperson einen Antrag stellen?
Um einen Antrag auf Einzelfallhilfe zu stellen, müssen Sie sich zunächst an einen offiziellen Betreuer einer amtlichen/ sozialen Stelle/ Einrichtung wenden. Dies kann beispielsweise Ihr Sachbearbeiter beim Sozialamt oder Sozialbürgerhaus sein. Vielleicht sind Sie auch an einen der Wohlfahrtsverbände oder Vereine angebunden. Diese können dann gemeinsam mit Ihnen einen Antrag stellen.
Kann jeder Bedarf beantragt werden? Welche Kosten werden nicht übernommen?
Wir orientieren uns grundsätzlich am nötigen Bedarf. Folgende Kosten werden von SZ Gute Werke nicht übernommen:
Makler- und Kautionskosten
laufende Miet(neben)kosten
Anwaltskosten
Passgebühren
Geldstrafen
Darlehen
Übernahme von Schulden
Therapien, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden
Zahnimplantate
Private Reisen
Personal- und Verwaltungskosten
Kosten für Öffentlichkeitsarbeit/ Werbungskosten
Was muss Bestandteil meines Antrags sein?
Bestandteile des Antrags sind:
detailliertes Anschreiben mit Bedarfsschilderung
vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
alle im Formular genannten Anlagen, wie Kostenvoranschläge etc.
Bitte senden Sie Ihre Unterlagen postalisch an: SZ Gute Werke e.V., Hultschiner Str. 8, 81677 München
Kann ich einen Antrag per E-Mail einreichen?
Wir benötigen alle Anträge postalisch, da wir aktuell keine Möglichkeit der datenschutzkonformen digitalen Ablage haben.
Was passiert, wenn meine Unterlagen bei der Einreichung nicht vollständig waren?
Fehlende Unterlagen werden von uns nachgefordert. Dies verzögert die Bearbeitungszeit jedoch erheblich.
Kann ich parallel bei anderen Institutionen (Vereine, Stiftungen etc.) Anträge auf Unterstützung für dieselbe Notlage stellen?
Ja, diese sind jedoch im Antragsformular vollständig anzugeben. In diesen Fällen müssen wir mit den entsprechenden Einrichtungen Rücksprache halten, um Doppelfinanzierungen zu vermeiden. Dadurch verzögert sich die Bearbeitungszeit jedoch erheblich.
Kann ich nochmal einen Antrag stellen?
Grundsätzlich handelt es sich bei unseren Zuwendungen um einmalige finanzielle Unterstützungen, ggf. kann im Einzelfall eine Ausnahme getroffen werden. Eine detaillierte Bedarfsbeschreibung ist jedoch nötig.
Voraussetzung für eine erneute Antragstellung ist immer der entsprechende Kostennachweis einer vorangegangenen Zuwendung.
Bitte beachten Sie, dass ein detaillierter Verwendungsnachweis grundsätzlich spätestens innerhalb eines Jahres nach Datum des Zuwendungsschreibens unaufgefordert einzureichen ist.
Wie lange dauert es, bis mir die Entscheidung über meinen Antrag mitgeteilt wird?
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer unserer Anträge beträgt 6-8 Wochen.
Erhalte ich eine Eingangsbestätigung meines Antrags? Wie erfahre ich den aktuellen Bearbeitungsstand meines Antrags?
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir bei der Vielzahl an Anträgen, die uns erreichen, grundsätzlich keine Auskunft zum Bearbeitungsstand geben können und auch keine Eingangsbestätigungen versenden können.
Bitte beachten Sie, dass Anträge eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 6-8 Wochen haben.
Sie werden postalisch benachrichtigt.
Welchen Verwendungsnachweis muss ich erbringen?
Ein detaillierter Verwendungsnachweis ist grundsätzlich spätestens innerhalb eines Jahres nach Datum des Zuwendungsschreibens unaufgefordert postalisch einzureichen. Dieser sollte eine Kostenaufstellung und entsprechende Nachweise (z.B. Rechnungsbelege, Quittungen) umfassen und ist auch Voraussetzung für eine etwaige erneute Antragstellung.
Wann muss der Verwendungsnachweis erbracht werden?
Ein detaillierter Verwendungsnachweis ist grundsätzlich spätestens innerhalb eines Jahres nach Datum des Zuwendungsschreibens unaufgefordert einzureichen.
Ersetzt SZ Gute Werke e.V. andere staatliche und kommunale Hilfen?
SZ Gute Werke e.V. kann nur dann helfend einspringen, wenn alle anderen staatlichen und kommunalen Hilfen ausgeschöpft sind.
Die beantragenden Organisationen bestätigen, dass alle entsprechenden Möglichkeiten geprüft sind und ausgeschlossen werden können.
Werden auch Sachspenden erbracht?
Soziale Einrichtungen/ Organisationen aus München und der Region können für Ihre Klientinnen und Klienten Lebensmittel-, Drogerie- und Bekleidungsgutscheine beantragen. Weiterhin können Familien- und Ferienpässe der Stadt München angefragt werden. Wenden Sie sich dazu bitte mit Ihrem konkreten Bedarf per E-Mail an uns.
Was ist hinsichtlich der Erstattung von Zahnbehandlungskosten zu beachten?
Hinsichtlich der Erstattung von Zahnbehandlungskosten gibt es einige Voraussetzungen und grundsätzliche Hinweise:
Kosten für nachträglich eingereichte Zahnarztleistungen werden nicht übernommen.
Anträge über Kosten für Implantate werden nicht übernommen.
Der Antrag muss vor der Behandlung gestellt werden.
Der Antrag beinhaltet einen Bericht des Zahnarztes.
Der Antrag beinhaltet einen Heil- und Kostenplan der Krankenkasse.
Der Antrag beinhaltet eine schriftliche Begründung, warum eine Zuzahlung nicht gewährt wurde oder die Härtefallregelung nicht greift.